Volksbegehren

Zentrales Wählerregister - Volksbegehren

Im Zusammenhang mit der Administration von Volksbegehren ergehen nochmals folgende Hinweise:
 Wahlberechtigte Personen können ein Volksbegehren nunmehr in jeder österreichischen Gemeinde (unabhängig vom Hauptwohnsitz) unterstützen.

 Unterstützungserklärungen können nur noch über die Datenanwendung „ZeWaeR„ („Zentrales Wählerregister„) abgegeben werden, die Erteilung einer Bestätigung auf einem mitgebrachten Papierformular ist nicht mehr möglich.

 Alle Schritte rund um das Volksbegehren (Personensuche, Identifikation einer unter-stützungswilligen Person, Auswahl des Volksbegehrens, …) erfolgen in der Daten-anwendung „ZeWaeR„.

 Bei Wunsch nach Abgabe einer Unterstützungserklärung durch eine wahlberechtigte Person wird nach Auswahl des Volksbegehrens durch Bedienstete der Gemeinde ein Unterstützungserklärungs-Formular aus der Datenanwendung ausgedruckt, von der wahlberechtigten Person unterschrieben und bei der Gemeinde zur Dokumentation belassen; die unterstützungswillige Person erhält eine – ebenfalls durch das System generierte – Bestätigung ausgehändigt.

Unterstützungserklärungen können direkt im Gemeindeamt zu den jew. Amtszeiten abgegeben werden:

Asyl europagerecht umsetzen - seit 30.01.2018

ORF ohne Zwangsgebühren - seit 09.03.2018

Für verpflichtende Volksabstimmungen - seit 05.04.2018

Faiers Wahlrecht - Volksbegehren - seit 05.04.2018

Weniger Fluglärm - seit 17. April 2018

Autobahnmaut abschaffen - seit 19. April 2018

CETA-Volksabstimmung - seit 25. April 2018

EURATOM-Ausstieg Österreichs - seit 9. Mai 2018

Verlautbarung Volksbegehren

Verlautbarung über das Eintragungsverfahren für die Volksbegehren mit den Kurzbezeichnungen

• „Frauenvolksbegehren“
• „Don’t smoke“

Aufgrund der am 23. April 2018 auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres
sowie im Internet veröffentlichten stattgebenden Entscheidungen des Bundesministers für
Inneres betreffend die oben angeführten Volksbegehren wird verlautbart:
Die Stimmberechtigten können innerhalb des vom Bundesminister für Inneres gemäß
§ 6 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG festgesetzten Eintragungszeitraums,

das ist von Montag, 1. Oktober 2018, bis (einschließlich) Montag, 8. Oktober 2018,

in jeder Gemeinde in den jeweiligen Text samt Begründung der Volksbegehren Einsicht
nehmen und ihre Zustimmung zu einem oder zu beiden Volksbegehren durch einmalige eigenhändige
Eintragung ihrer Unterschrift auf einem von der Gemeinde zur Verfügung
gestellten Eintragungsformular erklären. Die Eintragung muss nicht auf einer Gemeinde
erfolgen, sondern kann auch online getätigt werden (www.bmi.gv.at/volksbegehren).
Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum
Nationalrat besitzt (österreichische Staatsbürgerschaft, Vollendung des 16. Lebensjahres,
kein Ausschluss vom Wahlrecht) und zum Stichtag 27. August 2018 in der Wählerevidenz
einer Gemeinde eingetragen ist.

Bitte beachten: Personen, die bereits eine Unterstützungserklärung für ein Volksbegehren
abgegeben haben, können für dieses Volksbegehren keine Eintragung mehr vornehmen,
da eine getätigte Unterstützungserklärung bereits als gültige Eintragung zählt.

Link zu den Eintragungszeiten in Miesenbach [344 KB]