Meldewesen
Allg. Information aus Help.gv.at
Allgemeine Informationen
Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich sowie alle minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.
Eine Anmeldung ist beispielsweise in folgenden Fällen notwendig:
Erstmaliger Bezug einer Unterkunft in Österreich
Umzug innerhalb Österreichs (es wird ein neuer Hauptwohnsitz begründet)
Begründung eines weiteren Wohnsitzes "Nebenwohnsitz" (der Hauptwohnsitz bleibt gleich)
Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen.
Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt erfolgen, wenn vorher (in der Regel in der Krankenanstalt) ein Meldezettel-Formular ausgefüllt wird. In diesem Fall ist keine Anmeldung bei der Meldebehörde nötig.
Im Inland erfolgte Änderungen des Namens, des Personenstandes, des Geschlechts oder der Staatsbürgerschaft werden direkt von den Standesämtern oder Staatsbürgerschafts-Evidenzstellen in das Zentrale Melderegister eingetragen, d.h. es ist keine gesonderte Meldung notwendig.
Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, insbesondere weil eine An- oder Abmeldung überhaupt unterlassen oder vorgenommen wird, obwohl keine Unterkunftsnahme erfolgt ist bzw. die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird.
Informationen zur Bekanntgabe von Adressänderungen bei Behörden, Organisationen etc. im Falle eines Umzugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Fristen
Innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug der Unterkunft
Zuständige Stelle
Für die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes oder weiteren "Nebenwohnsitzes": die Meldebehörde, die für den neuen Wohnsitz zuständig ist
Das Gemeindeamt
In Statutarstädten: der Magistrat
In Wien: das Magistratische Bezirksamt
Verfahrensablauf
Sie können sich persönlich oder postalisch anmelden. Die Anmeldung kann aber auch durch einen Boten überbracht werden. Anmeldungen per Fax oder E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich.
Minderjährige müssen von den Pflege- oder Erziehungsberechtigten angemeldet werden, geistig behinderte Personen im Rahmen des Wirkungsbereiches einer Erwachsenenvertreterin/eines Erwachsenenvertreters von dieser/diesem, falls diese Personen nicht vorhanden sind, von dem Unterkunftgeber.
Für die persönliche oder postalische Anmeldung benötigen Sie das Meldezettel-Formular, das den Meldebehörden zur Eingabe der Meldedaten in das Melderegister dient. Das Formular kann heruntergeladen werden, liegt bei der Meldebehörde auf und ist in einigen Trafiken erhältlich.
Die Rubriken des Meldezettels sind vollständig und leserlich auszufüllen. Hierbei sind folgende Besonderheiten zu beachten:
Religionsbekenntnis: Diese Rubrik kann auch erst dann ausgefüllt werden, nachdem der Unterkunftgeber den Meldezettel unterschrieben hat. Sie kann auch unausgefüllt bleiben.
ZMR-Zahl: Sie ist anzugeben, soweit sie bekannt ist. Die ZMR-Zahl ist eine vom System willkürlich vergebene zwölfstellige Zahl, die den Behörden zur Identifizierung dient.
Unterschrift des Meldepflichtigen: Damit wird die sachliche Richtigkeit der Meldedaten bestätigt.
Unterschrift des Unterkunftgebers
Unterkunftgeber ist jene Person, die dem Unterkunftnehmer tatsächlich Unterkunft gewährt, also beispielsweise
der Eigentümer eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung sich selbst, dem Mitbewohner (z.B. Lebensgefährte, Familienangehörige) oder dem Hauptmieter,
der Hauptmieter dem Mitbewohner oder dem Untermieter,
der Untermieter dem Mitbewohner.
Für jede Person muss ein eigenes Meldezettel-Formular ausgefüllt werden.
Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der Meldung (früher: Meldezettel).
Erforderliche Unterlagen
Öffentliche Urkunden, aus denen Familiennamen und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen (z.B. Reisepass und Geburtsurkunde)
Eventuell Urkundlicher Nachweis akademischer Grade
Für Unterkunftnehmer, die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde):
Reisedokument (z.B. Reisepass)
Bei Anmeldung eines Neugeborenen (bei der Meldebehörde):
Geburtsurkunde des Kindes
Falls Sie sich nicht persönlich anmelden, müssen Ihre Originaldokumente oder notariell bzw. gerichtlich beglaubigte Abschriften dieser Dokumente zusammen mit einem ausgefüllten Meldezettel-Formular mitgeschickt oder dem Boten mitgegeben werden. Bei postalischer Anmeldung des Wohnsitzes bedenken Sie bitte das Risiko des Postwegs, welches nicht von der Behörde getragen wird.
Kosten
Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an.
Zusätzliche Informationen:
Auch die Unterkunftnahme in einem Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Privatzimmervermietungen) ist jedenfalls zu melden und erfolgt durch Eintragung in das Gästeverzeichnis (bis 31. März 2016: die Gästeblattsammlung) im Beherbergungsbetrieb.
Obdachlose haben die Möglichkeit, durch Stellung eines Antrags eine Hauptwohnsitzbestätigung von der Meldebehörde zu erlangen, wenn sie
glaubhaft machen, dass sie seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde haben und
im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen können, die sie regelmäßig aufsuchen (Kontaktstelle, z.B. private Kontaktadresse, Sozialamt, Obdachloseneinrichtung).
Ausnahmen von der Meldepflicht
Personen, die schon anderswo in Österreich gemeldet sind, sind von der Meldepflicht ausgenommen, wenn sie
in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft nehmen (z.B. Urlaub bei den Großeltern),
als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind,
als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind,
als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Zoll- oder Justizwache oder im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft (z.B. Kaserne) untergebracht sind.
Unabhängig davon, ob schon eine Meldung in Österreich besteht oder nicht, sind beispielsweise Menschen von der Meldepflicht ausgenommen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird.
Nach dem E-Government-Gesetz ist die Meldebehörde verpflichtet, vorliegende Personenstandsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweise in das Standarddokumentenregister einzutragen. Diese bereits verdateten Urkunden müssen im Regelfall bei (elektronischen) Amtswegen nicht mehr im Original vorgelegt werden.
EU-/EWR-Bürger
EU-/EWR-Bürger und deren Angehörige, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten und sich niederlassen wollen, müssen zusätzlich eine Anmeldebescheinigung beantragen. Weitere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Einreise, Aufenthalt und Niederlassung in der EU".
Rechtsgrundlagen
§§ 1 bis 13, 19a und 22 Meldegesetz (MeldeG)
§ 17 E-Government-Gesetz (E-GovG)
Zum Formular:
Online-Service Wohnsitzänderung
Meldezettel [2 293 KB]
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.
Inhaltlicher Stand: 09.01.2020
Abgenommen durch: Bundesministerium für Inneres